8. Buchhaltung und Zwangsvollstreckung (Forderungsaufstellung)
Aus dem Vollstreckungsbescheid wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Einzuziehen sind Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Das Programm errechnet die durch diesen Auftrag ausgelösten Kosten wie folgt:
  • VV-Nr. 3309 RVG Verfahrensgebühr
48,30
  • VV-Nr. 7002 RVG Auslagenpauschale
9,66
  • Summe
57,96
Da der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird im Vollstreckungsauftrag die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen.