9. Buchhaltung und Zwangsvollstreckung (Forderungsaufstellung)
Da dem Anwalt jedoch neben dem Netto-Honorar auch die Umsatzsteuer zusteht, werden für die Buchhaltung errechnet:
  • Gebühren für Vollstreckungsauftrag (Symbol "RVA")
57,96
  • Umsatzsteuer 19 % von 57.96 € (Symbol "RMA")
11,01
Damit aus der Buchhaltung und nachvollziehbar abzulesen ist, von wem die einzelnen Beträge zu zahlen sind, wird in zwei Buchungszeilen ausgewiesen:
  • a) das vom Schuldner zu zahlende Honorar des Vollstreckungsauftrages
  • b) die vom Mandanten zu erstattende Umsatzsteuer
Gewährleistet ist also, daß weder Gebühren verschenkt werden, noch vergessen wird, die Umsatzsteuer von dem Mandanten anzufordern. Eine manuelle Eingabe ist nicht erforderlich.