12. Buchhaltung und Zwangsvollstreckung (Forderungsaufstellung)
Die aus der Buchhaltung in die Forderungsaufstellung übernommenen Symbole werden generell im Klartext ausgedruckt (z. B. "GN" = Gerichtsvollzieher-Nachnahme, "SC" = Schuldner). Der vom Schuldner gezahlte Betrag von 800,00 € wurde gemäß § 367 BGB wie folgt verrechnet:
  • auf unverzinsliche Kosten
70,46
  • auf verzinsliche Kosten/Zinsen
276,60
  • auf Forderungen/Zinsen
452,94
  • Gesamtbetrag
800,00
Der neue noch geschuldete Forderungsbetrag wird wie folgt ausgewiesen:
  • Forderung Nr. 1 vollständig getilgt
  • Forderung Nr. 2 restlich
368,12
  • Forderung Nr. 3 in voller Höhe mit
900,00
  • weitere Zinsen
0,38
  • Gesamtbetrag
1.268,50